Allgemeine Geschäftsbedingungen
Record17 Productions Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Kunden
1. ANWENDBARKEIT
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Vereinbarungen zwischen Record17 Productions und Kunden Anwendung, welche die Leistungen von Record17 Productions in Anspruch nehmen.
Abweichende Vereinbarungen sind für Record17 Productions nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind.
Bedingungen des Kunden erkennt Record17 Productions nicht an, ohne dass es eines weiteren Widerspruchs von Record17 Productions bedarf.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Der Vertrag zwischen Record17 Productions und dem Kunden kommt dadurch zustande, dass der Kunde eine Bestellung bei Record17 Productions vornimmt. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde, dass er von diesen AGBs zustimmend Kenntnis genommen hat und seine Verpflichtungen vollumfänglich erfüllen wird.
3. LEISTUNGEN VON RECORD17 PRODUCTIONS
(1) Record17 Productions erbringt gegenüber dem Kunden Beratungs sowie Produktionsleistungen für Medienpakete („Medienpaket“) nach Maßgabe der Bestellung und dieser AGB.
(2) Der Kunde erkennt die künstlerische und redaktionelle Freiheit von Record17 Productions bei der Produktion der Medienpakete an.
(3) Die Auslieferung der Medienpakete an den Kunden erfolgt gemäß Bestellung. Mit der Auslieferung der Medienpakete an den Kunden und der Einräumung der in Ziff. 7 beschriebenen Nutzungsrechte an den Kunden ist die von Record17 Productions geschuldete Leistung vollständig erbracht.
4. PRODUKTION DES MEDIENPAKETS
(1) Record17 Productions führt die Produktion von Medienpaketen zu der von Record17 Productions mit dem Kunden vereinbarten Zeit („Aufnahmezeit“ oder „Aufnahmetermin“) sowie an dem mit diesem vereinbarten Ort („Aufnahmeort“) durch.
(2) Wenn es trotz umfangreicher und angemessener Bemühungen durch Record17 Productions nicht möglich ist, einen Aufnahmetermin mit dem Kunden innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsvergabe zu vereinbaren und/oder durchzuführen, ist Record17 Productions berechtigt, den Auftrag zurück zu geben und dem Kunden eine Stornogebühr von 50% des Auftragsvolumens zu berechnen.
(3) Wenn der Kunde Verbraucher ist, beginnt Record17 Productions mit der Arbeit nach Bestellungseingang, wenn die Widerspruchsfrist entweder bereits abgelaufen ist oder das Widerrufsrecht des Kunden aus zulässigen Gründen vorzeitig erloschen ist.
(4) Die Beauftragung erfolgt auf Grundlage der Aufnahmevorbereitung mit dem Kunden sowie etwaig von Record17 Productions zur Verfügung gestellter weiterer Dokumentation.
(5) Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung weiterer Aufnahmearbeiten als vereinbart auch wegen etwaiger Mängelansprüche besteht nur, sofern dies gesondert vereinbart ist.
(6) Record17 Productions ist darum bemüht, die Produkte und Dienstleistungen des Kunden mit Hilfe des Aufnahmematerials so darzustellen, dass eine möglichst positive Marketingwirkung entsteht. Änderungswünsche des Kunden an den durch Record17 Productions produzierten Medienpaketen können nur im Rahmen von entgeltlichen Anpassungen gemäß Ziff. 6 vorgenommen werden.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Videojournalisten bzw. Fotografen von Record17 Productions bei der Produktion von Medienpaketen durch uneingeschränkte Mitwirkung gemäß seinen Anweisungen zu unterstützen, zu den mit Record17 Productions vereinbarten Aufnahmezeiten am Aufnahmeort zur Verfügung zu stehen und den Aufnahmeort in einem für die Aufnahme geeigneten, sauberen und aufgeräumten Zustand bereit zu halten.
(2) Der Kunde kann den mit Record17 Productions vereinbarten Aufnahmetermin bis zu 72 Stunden (ohne Wochenenden und Feiertage) vor Aufnahmetermin verschieben, ohne dass Record17 Productions dem Kunden hierfür einen Aufpreis berechnet. Für sonstige Terminverschiebungen ist Record17 Productions berechtigt, dem Kunden einen im Vertrag festgelegten Aufpreis zu berechnen. Sofern einzelne Abweichungen des Kunden von vereinbarten Terminen dazu führen, dass Record17 Productions Aufnahmearbeiten an einzelnen Aufnahmeorten nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Dauer der Gesamtproduktion durchführen kann, ist Record17 Productionse berechtigt, dem Kunden im Vertrag festgelegte Aufpreise zu berechnen.
(3) Der Kunde garantiert
(a) dass sämtliche bei der Produktion des Medienpakets mitwirkenden Personen am Aufnahmeort mit der Verwendung ihrer Aufnahmen zur Herstellung und Nutzung der Medienpakete einverstanden sind;
(b) dass der Record17 Productions Videojournalist bzw. Fotograf von sämtlichen mitwirkenden Personen am Aufnahmeort verlangen kann, dass sie eine Einwilligungserklärung unterzeichnen;
(c) dass infolge der Beauftragung keine Rechte Dritter am Aufnahmeort und/oder an am Aufnahmeort vorhandenen Gegenständen verletzt werden; und
(d) dass durch die Aufnahmen am Aufnahmeort keine gesetzlichen Verbote oder Beschränkungen verletzt werden;
(e) dass er, sofern er eigene Inhalte (wie etwa Texte, Bilder, Filmaufnahmen, Grafiken o.ä.) für die Produktion des Medienpakets zur Verfügung stellt, garantiert, dass er über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte verfügt.
(f) dass er sicherstellt, dass sämtliche bei der Produktion mitwirkenden Personen sich mit der Verwendung, Verarbeitung und ggf. Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten an beteiligte Kooperationspartner oder Erfüllungsgehilfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften einverstanden erklären, soweit dies zur Abwicklung, Bearbeitung und Durchführung des Vertrags notwendig ist.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, Record17 Productions nach dessen Wahl (i) von Ansprüchen freizustellen, welche Dritte aus einer behaupteten Verletzung der in Abs. (3) aufgeführten Rechte gegen Record17 Productions geltend machen, oder (ii) eigene Ansprüche an Record17 Productions abzutreten, die dem Kunden im Falle einer Verletzung der in Abs. (3) aufgeführten Rechte zustehen.
(5) Soweit für die Produktion erforderlich, überträgt der Kunde Record17 Productions vollumfänglich sämtliche Rechte an den entstehenden Aufnahmen und an dem etwaig zur Verfügung gestellten Fremdmaterial. Soweit durch die Mitwirkung des Kunden Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstige Rechte entstehen, räumt er Record17 Productions diese bzw. die Nutzungsrechte daran mit Unterzeichnung des Bestellformulars für die Produktion zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ein. Record17 Productions ist insbesondere berechtigt, das Aufnahmematerial in der Produktion zu bearbeiten und mit anderem Aufnahmematerial zusammenzufügen. Diese Rechteübertragung ist zeitlich, inhaltlich und örtlich unbegrenzt. Sämtliche vorgenannten Rechte räumt der Kunde Record17 Productions ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung ein.
6. ANPASSUNG DES MEDIENPAKETS
(1) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, Record17 Productions gegen Vergütung des damit verbundenen Aufwandes um Anpassung der Medienpakete an geänderte Verhältnisse (bspw. örtliche oder personelle Veränderungen beim Kunden) zu ersuchen. Das Recht kann durch fehlende Verfügbarkeit des Originalmaterials eingeschränkt sein.
(2) Zu diesem Zweck richtet der Kunde einen Anpassungsvorschlag an Record17 Productions. Record17 Productions teilt dem Kunden innerhalb eines Monats ab Eingang der Anfrage die Möglichkeiten und die Konditionen für die vom Kunden gewünschte Anpassung mit.
7. NUTZUNG DER MEDIENPAKETE DURCH DEN KUNDEN
(1) Record17 Productions räumt dem Kunden hiermit nach Maßgabe des Vertrages und dieser Bestimmungen das Recht ein, die von Record17 Productions produzierten Medienpakete ab ihrer Fertigstellung zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen (das „Nutzungsrecht“). Nicht gestattet ist die gesonderte Nutzung der verwendeten Fremdprodukte, insbesondere ggf. verwendeter Filmmusik, sofern diese nicht der Kunde zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde ist zu einer Unterlizenzierung oder Weiterübertragung des Nutzungsrechts berechtigt.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung für die Erstellung der Medienpakete, fallen die Nutzungsrechte an den Medienpaketen bis zur Zahlung unmittelbar an Record17 Productions zurück. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch Record17 Productions gilt Ziff. 14 (2).
(3) Die Integration der produzierten Medienpakete in seine Umgebung nimmt der Kunde grundsätzlich selbst vor.
8. NUTZUNG DER MEDIENPAKETE DURCH RECORD17 PRODUCTIONS
Record17 Productions ist berechtigt, die unter der Vereinbarung mit dem Kunden produzierten Medienpakete für eigene Werbemaßnahmen und zu Archivierungszwecken sowie Ausschnitte von produzierten Medienpaketen unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte auch für sonstige eigene Zwecke zeitlich und räumlich unbegrenzt zu nutzen.
9. GARANTIE
(1) Sofern der Kunde eigene Inhalte (wie etwa Texte, Bilder, Filmaufnahmen, Grafiken o.ä.) für die Produktion der Medienpakete zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass er über sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, Record17 Productions gegenüber Ansprüchen schadlos zu halten, welche Dritte aus einer behaupteten Verletzung dieser Garantie geltend gemacht werden.
10. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur termingerechten Bezahlung der aus der Vereinbarung ersichtlichen Preise.
(2) Sämtliche Preisangaben von Record17 Productions verstehen sich als Nettopreise am Sitz von Record17 Productions in Österreich, zuzüglich MwSt und anderer Steuern oder Abgaben, welche in Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen durch Record17 Productions gegenüber dem Kunden anfallen.
(3) Sämtliche Rechnungen von Record17 Productions sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung ist Record17 Productions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Tag des Verzugseintritts an zu verrechnen. Ab der zweiten Mahnung ist Record17 Productions ferner berechtigt, eine kostendeckende Inkassogebühr zu verrechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt Record17 Productions unbenommen.
(4) Record17 Productions kann die Forderungen jederzeit an einen Dritten abtreten.
11. GEWÄHRLEISTUNG
(1) Record17 Productions steht vorbehaltlich Ziff. 5 (3) und 9 (1) nach bestem Wissen und Gewissen dafür ein,
(a) alle für die Herstellung und Auswertung des Medienpakets erforderlichen Nutzungsrechte, einschließlich der von Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte ordnungsgemäß erworben zu haben;
(b) dass durch die von ihr produzierten Medienpakete keine Rechte Dritter verletzt werden;
(c) dass sie zutreffende und vollständige Angaben über Urheberschaft der in dem Medienpaket eingegangenen schöpferischen Leistungen, über die mitwirkenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten einschließlich der Hersteller eingeschnittenen Bildmaterials macht und/oder gemacht hat; und
(d) dass weder Herstellung noch Vorführung oder sonstige vertragsgemäße Veröffentlichung des Medienpakets die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Persönlichkeits- und Kennzeichenrechte Dritter, die Straf-, Jugendschutz- und Wettbewerbsgesetze verletzen.
(2) Das Medienpaket gilt mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zeit als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist verweigert. Der Kunde kann die Abnahme nur ablehnen, wenn
(a) durch die Herstellung oder Vorführung der Produktion gegen die gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Ziff. 11 (1) verstoßen wird; oder
(b) Record17 Productions von den im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen wesentlich abgewichen ist.
(3) Record17 Productions ist eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Behebung eines Mangels einzuräumen.
12. HAFTUNG
Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Record17 Productions lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertraut.
13. VERTRAULICHKEIT
Die Parteien verpflichten sich, über die Bestimmungen und die Durchführung des Vertrages auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren.
14. KÜNDIGUNG
(1) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für Record17 Productions insbesondere dann vor, wenn
(a) der Kunde seinen Zahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nicht innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten Nachfrist von 30 Tagen nachkommt;
(b) über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Mit dem Zugang der fristlosen Kündigung durch Record17 Productions fallen die Nutzungsrechte automatisch an Record17 Productions zurück.
15. FORM VON ERKLÄRUNGEN
Soweit in diesem Vertrag die Abgabe von Erklärungen vorgesehen ist, sollen diese Erklärungen aus Beweisgründen der Textform entsprechen, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorschreibt.
16. ANWENDBARES RECHT
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von Record17 Productions.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Record17 Productions.
18. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des sonstigen Vertrages davon unberührt.
– Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn 10 Tage nach Auslieferung keine Reklamation erfolgt
– Sie haben unbeschränkte Nutzungsrechte mit Ausnahme der getrennten Nutzung der Musik (bei Video); die Rechte sind übertragbar
19. DREHVERSCHIEBUNG
– Drehverschiebungen > 72 Std. vor Dreh kostenlos
– Drehverschiebungen < 72 Std. vor Dreh 250€
– Drehverschiebungen < 12 Std. vor Dreh 450€
Änderungswünsche: 120€ je angefangene Std. + externe Kosten
Mängelbeseitigung: kostenlos, kein Anspruch auf Neudreh.
20. STORNOBEDINGUNGEN
Auftragsstornierung bis 10 Tage nach Auftrag: 20% des Auftragswertes
Auftragsstornierung bis 72 Stunden vor Dreh: 50% des Auftragswertes
Auftragsstornierung ab 72 Stunden vor Dreh: 100% des Auftragswertes
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